Satzung des Vereins

 

Tionana - Hilfe zur Selbsthilfe in Malawi“

 

 

 

 

 

§1 Name, Sitz, Vereinsjahr

 

1. Der Name des Vereins lautet „Tionana - Hilfe zur Selbsthilfe in Malawi“. Er soll in das

 

Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

 

2. Der Sitz des Vereins ist Rimpar.

 

3. Ein Vereinsjahr ist ein Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese erfolgen auch durch die individuelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften (kirchliche Einrichtungen in Malawi) und von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

2. Der Verein richtet seine mildtätige Tätigkeit darauf, einzelne Personen zu unterstützen,

 

a) welche persönlich bedürftig sind, d.h. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder

 

b) wirtschaftlich bedürftig sind, d.h. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache bzw. Fünffache des Regelsatzes i.S.d. §28 des SGB XII (§53 Satz 1 Nr. 2 AO)

 

c) deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist.

 

3. Der Verein richtet seine gemeinnützige Tätigkeit auf die

 

a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege

 

b) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

 

4. Die mildtätigen und gemeinnützigen Satzungszwecke sollen insbesondere verwirklicht

 

werden durch:

 

  1. medizinische Hilfseinsätze in Entwicklungsländern und Entwicklungsgebieten,

 

 

 

  1. die Errichtung, Unterstützung, Betreibung und Ausstattung von medizinischen
    Einrichtungen, Stationen und Krankenhäusern

 

 

 

  1. Hilfe und Unterstützung für arme Menschen und Familien, d.h. direkte Hilfen an Privatpersonen

 

 

 

  1. Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen und Vereinen in der
    Entwicklungshilfe, wobei keine Hilfspersonen eingesetzt werden und insbesondere kirchliche Krankenhäuser in Malawi unterstützt werden

 

 

 

5. Zur Verwirklichung der Erfüllung oben aufgezählter Zwecke, erfolgt die Förderung der oben genannten steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen, ideellen und materiellen Förderung und Pflege obiger Zwecke und organisatorischer Zusammenarbeit mit diesen Körperschaften.

 

 

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen

 

 

 

 

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Projektbezogene Reisen der Mitglieder können aus Vereinsmitteln unterstützt werden.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

 

 

 

 

 

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede

 

juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.

 

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Beitragsordnung geregelt. Die

 

Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Antrags und der Überweisung des

 

Mitgliedsbeitrags für das laufende Vereinsjahr.

 

5. Entstehen Zahlungsrückstande eines Mitgliedes ist er bis zur vollständigen Begleichung des Rückstandes von den Vereinsleistungen und des Stimmrechtes ausgeschlossen.

 

6. Der Vereinszweck wird ausschließlich durch Beiträge und Spenden finanziert.

 

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person

 

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit, schriftlich, ohne Angaben von Gründen
und mit zwei Wochen zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Mitgliedschaft endet

 

dann mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres. Eine Rückzahlung von ggf. bereits geleisteter Beiträge erfolgt nicht.

 

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind

 

insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der/die Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

 

 

 

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

 

 

§ 7 Vorstand

 

 

 

 

 

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenwart.

 

2. Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Zur gerichtlichen und

 

außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind beide Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigt.

 

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei

 

Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, hat der Vorstand
unverzüglich ein Ersatzmitglied zu kooptieren, das bis zur nächsten Neuwahl im Amt bleibt.

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit grundsätzlich keine Vergütung.

 

 

 

 

 

§ 8 Kassenführung

 

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie

 

aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

 

 

 

  1. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jah-

 

resrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsan-

 

ordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertre-

 

tenden Vorsitzenden geleistet werden.

 

 

 

  1. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre

 

gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung

 

vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen

 

schriftlich in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet war.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem

 

angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung
beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

 

beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 10 Datenschutz

 

 

 

 

 

1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben
(Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-Adresse, Kontoverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

 

 

 

 

 

2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur
nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von

 

Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

 

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

 

 

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur in der schriftlichen Einberufung der
Mitgliederversammlung gestellt werden und nicht mehr nachträglich. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Gesundheitswesen, Entwicklungshilfe oder Völkerverständigung.